zKiabenga - lauder Narrede! Vereinsläba - middla denna! Älles dreht sich om da Hopfa! Wilder Haufa - Omzug laufa!

Der Verein führt den Namen Hopfen Hopser Kiebingen 1988 e.V. und hat seinen Sitz in 72108 Rottenburg a.N. - Kiebingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rottenburg a.N. eingetragen.

  1. Er ist politisch und religiös neutral.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist berechtigt, Dachorganisationen beizutreten soweit die Selbstständigkeit des Vereins gewahrt bleibt.
  4. Der Verein dient der Erhaltung und Pflege der althergebrachten, historischen Fasnetsbräuche unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vorführung der Fasnetsbräuche in der Öffentlichkeit, die Bereicherung der örtlichen Fasnet wie z.B. der Fackellauf mit Tanzvorführung am "gemeligen Donnerstag" (Donnerstag vor Fasnetsende) und durch Kennenlernen der Bräuche anderer Zünfte in Form von Teilnahme an Narrentreffen und Umzügen.

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ausschuss
  1. Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen Mitgliedern des Vereins gebildet. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Zeitpunkt wird durch den Ausschuss festgelegt.
    a. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn
    I. dies vom Ausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen wird, oder
    II. die Einberufung schriftlich von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  2. Ihre Einberufung durch den ersten Vorsitzenden erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder örtlichem Mitteilungsblatt, ohne zwingende Mitteilung der Tagesordnung. Bei Benachrichtigung im örtlichen Mitteilungsblatt muss eine schriftliche Mitteilung nur an die auswärtigen Mitglieder gemacht werden.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung, die von jedem Mitglied gestellt werden können, müssen spätestens am siebten Tag vor der Veröffentlichung beim ersten Vorsitzenden schriftlich und mit kurzer Begründung versehen eingehen. Hierauf ist in der ersten öffentlichen Bekanntmachung oder in der schriftlichen Einladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Anträge auf Beschluss des Ausschusses.
  4. Die Tagesordnung wird in der Mitgliederversammlung ausgelegt. Sie muss folgende Punkte enthalten: Jahresbericht des ersten Vorsitzenden, Bericht der Kassenprüfer, Aussprache, Entlastung und zutreffendenfalls Anträge, Neuwahlen und Satzungsänderungen.
  5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesonders:
    a.die Wahl des Ausschusses
    b.die Entlastung des ersten Vorsitzenden und der Ausschussmitglieder
    c.die Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    d.die Festlegung bzw. die Veränderung der Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder
    e.die Änderung der Satzung
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten Vorsitzenden. Zur Leistung der Entlastung bei der Neuwahl des Ausschusses ist aus der Mitte der Versammlung eine Person als Wahlleiter zu bestellen.
  7. Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, dass geheime Abstimmung beantragt und diesem Antrag mindestens von einem Drittel der sich an der Abstimmung beteiligten Mitglieder zugestimmt wird. Die Wahlen sind geheim. Liegt nur ein (Gesamt- oder Einzel-) Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die nicht anwesend sind. Dem Wahlleiter bzw. dem die Wahl leitenden Ausschussmitglieds ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Vorgeschlagene im Falle seiner Wahl das Amt antritt.
  8. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den stimmgleichen Personen durchzuführen. Notfalls ist die Stichwahl zu wiederholen.
  9. Bei geheimen Abstimmungen wird das Wahlergebnis durch eine mindestens dreiköpfige Wahlkommission, die die Versammlung auf Vorschlag des Ausschusses bestellt, ermittelt.
  10. Die Öffentlichkeit einer Mitgliederversammlung wird durch die Ausschussmitglieder beschlossen.
  1. Der Ausschuss ist das Beschlussorgan des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist berechtigt hierzu auch Nichtmitglieder als Mitarbeiter heranzuziehen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
  2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
    a. dem ersten Vorsitzenden
    b. dem zweiten Vorsitzenden - erster Stellvertreter
    c. dem Schriftführer - zweiter Stellvertreter
    d. dem Kassier - dritter Stellvertreter
    e. dem Wirtschaftsbeauftragten
    f. mindestens zwei weiteren Ausschussmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Ausschuss ist vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  4. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit (ausgehend von den gültigen abgegebenen Stimmen) und ist beschlussfähig, wenn wenigstens der erste Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und insgesamt mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Ausschussmitgliedes (wenn offen abgestimmt wird). Die Beschlussfassung erfolgt offen, es sei denn, dass ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  5. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  6. Der Ausschuss hat das Recht, für jedes Mitglied des Ausschusses, das während der Wahlperiode aus irgendwelchen Gründen ausscheidet, aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein anderes zu berufen. Die Berufung gilt bis zur Mitgliederversammlung.
  1. Der Verein wird durch den Ausschuss wie folgt gerichtlich und außergerichtlich vertreten:
    Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind je zur alleinigen Vertretung berechtigt.
  2. Im Innenverhältnis wird folgendes bestimmt:
    a. Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschusssitzungen. Im Falle seiner Verhinderung stehen diese Recht einem anderen Ausschussmitglied zu (festgelegte Reihenfolge wie in § 4.2).
    b. Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden und vertritt ihn während dessen Abwesenheit.
    c. Dem Schriftführer obliegen die Fertigung der Protokolle, die über sämtliche Ausschuss- und Mitgliederversammlungen zu fertigen sind, die Führung der Vereinschronik sowie der gesamte Schriftverkehr. Die jeweiligen Protokolle sind vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
    d. Dem Kassier obliegt die gesamte Kassenführung, soweit der Ausschuss nichts anderes festlegt. Er ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet und vollzieht die Beschlüsse des Ausschusses über Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben dürfen vom Kassier erst nach Zustimmung des ersten Vorsitzenden (im Falle der Verhinderung durch den Vertreter) getätigt werden. Der Ausschuss ist befugt, die Auszahlungen bis zu einer bestimmten Höhe im Einzelfall von der Erfordernis der Zustimmung zu befreien. Der Kassier hat sein Buchwerk spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung abzuschließen und in geordneter und übersichtlicher Form dem Ausschuss vorzulegen.
    e. Der Wirtschaftsbeauftragte ist für den gesamten Ablauf der Festlichkeiten verantwortlich.
    f. Mindestens zwei weiteren Ausschussmitgliedern, deren Aufgaben vom Ausschuss zugewiesen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die verantwortliche Pflicht, rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Buch- und Kassenführung des Kassiers, wozu auch die Buch- und Kassengeschäfte besonderer Kassen gehören, zu überprüfen, damit etwaige Unstimmigkeiten möglichst bis zur Mitgliederversammlung aufgeklärt werden können. Sie sind verpflichtet, etwa entdeckte Unordentlichkeiten unverzüglich dem ersten Vorsitzenden mitzuteilen. Sie haben an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedem Kassenprüfer muss auf seinen Wunsch in der Mitgliederversammlung das Wort erteilt werden.
  2. Der Ausschuss ist berechtigt, die Kassenprüfer mit einer außerordentlichen - auch nicht vorangekündigten - Überprüfung der Geschäfte des Kassiers wie der Geschäfte jener Personen, die besondere Kassen verwalten, zu beauftragen; die Kassenprüfer sind in einem solchen Falle verpflichtet, dem Auftrag des Ausschusses unverzüglich Folge zu leisten.
  3. Im Falle der Verhinderung der oder eines Kassenprüfers oder falls das Amt eines solchen während der Wahlperiode endigt, erfolgt Bestellung durch den Ausschuss aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins; dies dürfen jedoch nicht Mitglieder des Ausschusses oder mit Kassengeschäften betraute Personen sein.
  1. Mitglied werden kann jede Person ab 18 Jahren. Personen die jünger sind, können nur durch Mitgliedschaft eines Erziehungsberechtigten mitwirken. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt und sind beitragsfrei. Die Anmeldung kann bei jedem Mitglied des Ausschusses schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss einmal jährlich. Der Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung generell festlegt, ist mit der Aufnahme fällig; diese gilt erst mit der Zahlung des ganzen Betrages als erfolgt.
  2. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ganzen Betrag auf den 1. Januar fällig und im voraus zu entrichten und fristgerecht zu bezahlen.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jederzeit die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Etwaige vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.
  5. Der Austritt aus dem Verein kann auf den 31. Dezember jeden Jahres durch schriftliche Erklärung einem Ausschussmitglied gegenüber erfolgen. Sie muss vor dem 16. Dezember zugegangen sein, wenn sie wirksam sein soll. Der Austritt wird auf Wunsch schriftlich bestätigt.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig:
    a. bei Vernachlässigung der satzungsgemäßen oder im Einzelfall aufgetragenen Vereinspflichten,
    b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins.
    c. wegen unehrenhaften Betragens oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
    d. im Falle des Verzugs mit der Beitragszahlung trotz Mahnung und Fristsetzung,
    e. im Falle der Verweigerung oder Nichteinhaltung disziplinärer Maßnahmen oder Auf-lagen.
  1. Alle Mitglieder haben sich an die festgelegte Häsordnung zu halten, diese wird an alle Mitglieder ausgehändigt.
  2. Bei Nichteinhalten dieser Punkte kann dem betreffenden Mitglied das Teilnehmen am Umzug verboten werden.
  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, so ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich.

Soweit die Satzung nichts anderes festlegt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie wird nach demokratischen Grundsätzen geführt. Der Verein darf keinen anderen als den in § 1 der Satzung bezeichneten Zweck verfolgen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Bestimmung kann nicht mit Hilfe des § 9 abgeändert werden.
  2. Über den Antrag auf Auflösung kann in der Mitgliederversammlung zu der er gestellt ist, nur beraten werden. Falls der Antrag in dieser Versammlung eine Mehrheit nach Maßgabe des § 3 findet, ist innerhalb von sechs Wochen eine gegebenenfalls weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. § 3.1 a gilt entsprechend, aus der Bekanntmachung oder schriftlichen Einladung muss der Tagesordnungspunkt ersichtlich sein.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Unsere aktuelle Vorstandschaft und der Ausschuss besteht aus:

 Tipp: Fahren Sie doch mal mit der Maus über die einzelnen Maskenträger...

 

 HoHo Vorstandschaft Maske 001      

 

1. Vorstand

Corina Haug

Narzissenstraße 17
72108 Rottenburg-Kiebingen
Tel.: 07472 / 947504
E-Mail: kontakt(at)hopfenhopser.de
 HoHo Vorstandschaft Maske 001  

 

2. Vorstand

Matthias Hallmayer

Raiffeisenstraße 26
72108 Rottenburg-Frommenhausen
E-Mail: kontakt(at)hopfenhopser.de
 HoHo Vorstandschaft Maske 001  

 

Schriftführerin

Janine Edelmann

Kiebinger Straße 15
72108 Rottenburg-Kiebingen
E-Mail: schriftfuehrerin(at)hopfenhopser.de
 HoHo Vorstandschaft Maske 001  

 

Kassier

Sarah Schmid

Juraweg 17
72108 Rottenburg-Kiebingen
E-Mail: kontakt(at)hopfenhopser.de
HoHo Vorstandschaft Maske 001  

 

Ausschussmitglied

Hannes Lang

HoHo Vorstandschaft Maske 001  

 

Ausschussmitglied

Tim Schäfer

HoHo Vorstandschaft Maske 001  

 

Ausschussmitglied

Steffen Raidt

 Steffi Maske  

 

Ausschussmitglied

Steffi Wellhäuser

HoHo Vorstandschaft Maske 001  

 

Ausschussmitglied

Jochen Haug

HoHo Vorstandschaft Maske 001  

Ausschussmitglied

Simon Zingg

HoHo Vorstandschaft Maske 001  

Ausschussmitglied

Fabian Geiger

 

 

Hier finden Sie Zahlen, Daten und Fakten zum Verein Hopfen Hopser Kiebingen 1988 e.V.

 

Entstehung | Zeitleiste mit allen wichtigen Stationen - von der Enstehung bis Heute!

Geschichte | Warum die Figuren rund um den Hopfen? Hier die Erklärung!

Satzung | Die Grundlage für den Verein!

Vorstandschaft | Personenübersicht zu Vorstand und Ausschuss!